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Comelec ergänzt Kandidaturformular um Erklärung gegen Interessenkonflikte

MANILA – Kandidaten für öffentliche Wahlämter auf den Philippinen müssen künftig bereits mit ihrer Kandidatur eine eidesstattliche Erklärung zum Umgang mit möglichen Interessenkonflikten abgeben. – klajoo.com – Die Commission on Elections, die philippinische Wahlkommission Comelec, hat beschlossen, eine entsprechende Verpflichtung in das Certificate of Candidacy aufzunehmen.

Das Certificate of Candidacy, kurz COC, ist die formelle Kandidaturerklärung, ohne die eine Person nicht zu einer Wahl antreten kann.

Erstmals soll die neue Erklärung bei den Barangay- und Jugendratswahlen 2026 verwendet werden.

Verpflichtung zur Einhaltung bestehender Gesetze

Die neue Erklärung verpflichtet die Kandidaten dazu, im Fall ihrer Wahl die Vorschriften zweier bereits bestehender Gesetze einzuhalten:

  • Republic Act No. 3019, den Anti-Graft and Corrupt Practices Act gegen Korruption im öffentlichen Dienst, und
  • Republic Act No. 6713, den Verhaltens- und Ethikkodex für öffentliche Amtsträger und Beschäftigte.

Die Kandidaten erklären damit, dass sie keine direkten oder indirekten finanziellen Interessen an Unternehmen, Verträgen oder Transaktionen unterhalten werden, die mit der ordnungsgemäßen Ausübung ihres Amtes kollidieren oder nach Verfassung und Gesetz verboten sind.

Nach dem Anti-Korruptionsgesetz ist es öffentlichen Amtsträgern unter anderem untersagt, an einem Unternehmen, Vertrag oder Geschäft finanziell beteiligt zu sein, wenn sie daran in ihrer amtlichen Funktion mitwirken oder wenn eine solche Beteiligung gesetzlich verboten ist.

Keine neue Voraussetzung für eine Kandidatur

Die Comelec betont, dass die Erklärung keine zusätzliche gesetzliche Qualifikation für ein Wahlamt schafft.

Die Verfassung und die jeweiligen Wahlgesetze legen bereits fest, welche Anforderungen ein Kandidat erfüllen muss, etwa hinsichtlich Alter, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Wählerregistrierung. Die Wahlkommission darf diese Voraussetzungen nicht eigenständig erweitern.

Nach Auffassung der Comelec verpflichtet die neue Erklärung die Kandidaten lediglich dazu, die ohnehin geltenden Korruptions- und Ethikvorschriften anzuerkennen. Als rechtliche Grundlage beruft sich die Behörde auf ihre Befugnis, Form und Inhalt der Wahlunterlagen festzulegen.

Keine detaillierte Liste der Geschäftsinteressen im COC

Anders als die ursprüngliche Bezeichnung vermuten lassen könnte, müssen Kandidaten im neuen COC offenbar keine vollständige Liste ihrer Unternehmen, Beteiligungen, Verträge oder familiären Geschäftsbeziehungen eintragen.

Bei der neuen Passage handelt es sich vielmehr um eine eidesstattliche Verpflichtung, im Fall der Wahl bestehende Interessenkonfliktregeln einzuhalten.

Der Kandidat erklärt damit nicht, dass er zum Zeitpunkt der Kandidatur keinerlei Unternehmen oder finanzielle Interessen besitzt. Der Besitz eines Unternehmens oder von Gesellschaftsanteilen ist nicht automatisch verboten. Problematisch wird eine Beteiligung insbesondere dann, wenn die privaten Interessen durch die amtlichen Aufgaben beeinflusst werden können oder der Amtsträger an entsprechenden Entscheidungen mitwirkt.

Unterschied zur Vermögenserklärung SALN

Die neue Comelec-Erklärung ist nicht mit der späteren Statement of Assets, Liabilities and Net Worth, kurz SALN, gleichzusetzen.

Die SALN ist eine ausführliche Vermögens-, Schulden- und Interessenserklärung, die Amtsträger nach der Amtsübernahme und anschließend jährlich abgeben müssen. Sie enthält unter anderem:

  • Grundstücke und Immobilien,
  • persönliches Eigentum,
  • Bargeld, Bankguthaben und Wertpapiere,
  • Schulden sowie
  • geschäftliche Interessen und finanzielle Verbindungen.

Einbezogen werden grundsätzlich auch entsprechende Interessen des Ehepartners und unverheirateter Kinder unter 18 Jahren, die im selben Haushalt leben. Die erste Erklärung muss innerhalb von 30 Tagen nach der Amtsübernahme eingereicht werden.

Die SALN dokumentiert damit konkrete Vermögenswerte und Geschäftsinteressen. Die neue COC-Passage enthält dagegen zunächst nur das Versprechen, die Regeln zu Interessenkonflikten nach einer Wahl einzuhalten.

Wann Beteiligungen aufgegeben werden müssen

Republic Act No. 6713 verlangt von Amtsträgern, Interessenkonflikte zu vermeiden. Entsteht ein Konflikt, muss der Betroffene seine leitende oder sonstige Funktion in einem privaten Unternehmen grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Amtsantritt aufgeben.

Unternehmensanteile oder andere problematische Beteiligungen müssen nach dem Gesetz grundsätzlich innerhalb von 60 Tagen nach Amtsantritt veräußert werden. Eine Übertragung an den Ehepartner oder bestimmte Angehörige gilt dabei nicht als wirksame Trennung von dem Interesse.

Nicht jede Beteiligung führt automatisch zur Pflicht zum Verkauf. Voraussetzung ist, dass die Interessen des Unternehmens oder die Rechte und Pflichten des Amtsträgers der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben entgegenstehen oder von ihnen beeinflusst werden können.

Keine automatische Disqualifikation geregelt

Aus den bisher veröffentlichten Angaben ergibt sich keine neue automatische Disqualifikation allein deshalb, weil ein Kandidat ein Unternehmen besitzt oder später in einen Interessenkonflikt gerät.

Die Wahlkommission behandelt die Erklärung ausdrücklich nicht als neue Qualifikation für die Kandidatur. Ein späterer Verstoß gegen die genannten Gesetze müsste daher in dem jeweils vorgesehenen Verwaltungs-, Ombudsmann- oder Gerichtsverfahren festgestellt werden. Mögliche Folgen reichen je nach Verstoß von dienstrechtlichen Maßnahmen bis zu strafrechtlichen Sanktionen oder der Entfernung aus dem Amt.

Auch eine falsche Angabe in einem COC führt nicht bei jedem beliebigen Fehler automatisch zur Aufhebung der Kandidatur. Nach der Rechtsprechung muss eine falsche Darstellung für ein Verfahren zur Annullierung der Kandidatur grundsätzlich eine wesentliche gesetzliche Qualifikation wie Alter, Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz betreffen und mit Täuschungsabsicht abgegeben worden sein.

Da die neue Passage vor allem eine Verpflichtung für das Verhalten nach einer Wahl enthält, bleibt abzuwarten, wie Comelec, Ombudsmann und Gerichte mit einem nachweislich falschen oder bewusst irreführenden Versprechen umgehen werden.

Mehr Transparenz vor der Wahl

Der Vorschlag geht auf eine Initiative des Ombudsmanns zurück. Er hatte angeregt, Bewerber um öffentliche Ämter bereits bei der Kandidatur ausdrücklich auf die gesetzlichen Grenzen zwischen Privatgeschäft und Amtsausübung zu verpflichten.

Die Erklärung verhindert einen Interessenkonflikt nicht automatisch. Sie hält jedoch schriftlich und unter Eid fest, dass der Kandidat die einschlägigen Regeln kennt und ihre Einhaltung für den Fall seiner Wahl zusagt.

Quellen: Commission on Elections über Memorandum No. 260904; Comelec Law Department; Philippine News Agency; Republic Act No. 3019; Republic Act No. 6713; Omnibus Election Code und Rechtsprechung des Supreme Court / RM

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